Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeiner Geltungsbereich

a) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die Verkaufs- und Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

b) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen der Käufer diesen Waren liefern.

c) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.

 

2. Vertragsabschluss

a) Ist die Bestellung als Angebot im Sinn von § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses Angebot binnen 14 Tagen durch eine Bestätigung im Sinn von lit. b) annehmen.

b) Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung des Auftrages zustande. Als Auftragsbestätigung gilt auch unsere Rechnung, wenn zuvor keine schriftliche Bestätigung des Auftrages erfolgt ist.

 

3. Angebote und Preise

a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sollten bei Vertragsabschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.

b) Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben sind lediglich als annähernd zu betrachten. Sie stellen keine vereinbarten Eigenschaften, gewährte Garantien oder vereinbarte Beschaffenheiten im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.

c) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind sie auf Kosten des Käufers unverzüglich zurückzugeben.

d) Unsere Preise gelten grundsätzlich ab Werk, ausschließlich Zoll, Einfuhrnebenabgaben und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

e) Für Bestellungen unter einem Warenwert von 300,00 € (ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 25,00 € berechnet.

f) Erfolgt die Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, erst vier Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, eine Preiserhöhung für den Fall vorzunehmen, dass sich unsere Einkaufspreise erhöhen oder sich die Fabrikation oder der Vertrieb aus von uns nicht zu vertretenden Umständen verteuern.

 

4. Lieferung, Liefer- oder Annahmeverzug, Gefahrübergang

a) Lieferfristen bzw. -termine sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben und wenn erforderliche Genehmigungen bzw. Unterlagen vorliegen sowie alle technischen Fragen abgeklärt sind. Geschieht dies nicht, so verlängert sich die Frist um einen angemessenen Zeitraum. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt wurde. Fixgeschäfte werden nicht abgeschlossen.

b) Wir sind unbeschadet weiterer Rechte jederzeit und ohne Angaben von Gründen berechtigt, bei einer Lieferung eine Bezahlung Zug um Zug zu verlangen oder die Lieferung von einer Vorkasse anhängig zu machen.

c) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengung unmöglich machen. Den Nachweis hierüber haben wir zu führen.

d) Haben wir mit dem Käufer schriftlich vereinbart, dass wir die Ware nur auf seinen Abruf ausliefern, muss der Käufer die gesamte Ware innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluss abrufen.

e) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, etwa die Abrufpflicht nach lit. d), so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Fälligkeit der Kaufpreisforderung tritt in diesem Fall mit Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft ein. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

f) Sofern die Voraussetzungen von lit. e) vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

g) Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn der Transport durch Angestellte von uns durchgeführt wird oder in Teillieferungen erfolgt.

h) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Empfänger zumutbar sind. Zumutbar ist eine Teillieferung, sobald diese 30 % der Gesamtmenge beträgt.

 

5. Zahlung und Zahlungsverzug

a) Zahlungen haben binnen 10 Tagen mit 3 % Skonto oder binnen 30 Tagen ohne Abzug, jeweils nach Rechnungsstellung zu erfolgen, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

b) Bei Überschreitung des Zahlungstermins sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Eventuell gewährte Skonti entfallen.

c) Gerät der Käufer mit einem Rechnungsbetrag in Verzug oder entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bzw. werden solche bekannt, berechtigt uns dies, sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen zu verlangen und eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen.

d) Bei Akkreditiven trägt der Käufer alle anfallenden Spesen und Kosten, ausgenommen der von den deutschen Banken in Rechnung gestellten Abwicklungsgebühr.

e) Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist nur mit unserer Zustimmung möglich. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

f) Im Falle der Nichtabnahme bestellter Ware sind wir berechtigt, vom Wert der Ware 15 % für bereits von uns aufgewendeter Kosten zu fordern. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der uns entstandene Schaden niedriger als diese Pauschale ist oder überhaupt nicht entstanden ist.

 

6. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die wir aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer haben oder künftig erwerben, unser Eigentum.

b) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

c) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

e) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

7. Umtausch

Standardartikel können binnen 10 Arbeitstagen nach Erhalt umgetauscht werden, sofern sie ungebraucht und mangelfrei sind, uns der Umtausch schriftlich unter Angabe von Gründen mitgeteilt wurde und keine Gründe vorliegen, die uns die Rücknahme unzumutbar machen. Gegen Rückgabe der unversehrten Waren erhält der Käufer den Kaufpreis unter Abzug der entstandenen Frachtkosten und 15 % des Listenpreises als Bearbeitungsgebühr gutgeschrieben. Der Rücktransport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen.

 

8. Haftung

a) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware nachgekommen ist. Dies gilt nur, wenn das Geschäft für den Käufer ein Handelsgeschäft ist. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

b) Soweit ein Sachmangel der Waren vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Sollten eine der beiden Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflicht uns gegenüber nicht in dem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil entspricht.

c) Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzutreten.

d) Soweit sich unter lit. e) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf den Ersatz von Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für entgangenen Gewinn und für Ansprüche, die nicht in der Mangelhaftigkeit der Sache begründet sind.

e) Der unter lit. d) geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist sie nach den Bestimmungen, die unter lit. d) aufgeführt sind, ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt schließlich auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherungen einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.

f) Soweit zulässig beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr und beginnt mit der Übergabe der Waren an den Käufer.  Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht für uns zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden bzw. Arglist, sowie bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

g) Sofern wir unsere Kunden anwendungstechnisch beraten, machen wir das nach bestem Wissen, übernehmen für die Beratung aber keine Haftung. Die Beratung entbindet den Käufer nicht davon, unsere Produkte auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck in eigener Verantwortung selbst zu überprüfen.

 

9. Schutzrechte Dritter

Bei Sonderanfertigungen nach Wünschen oder Vorlagen des Käufers haftet dieser uns gegenüber dafür, dass durch von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird und die Ausführungen keine Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt. Werden wir wegen der Verletzung derartiger Rechte in Anspruch genommen, hat der Käufer uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

a) Erfüllungsort ist Rimsting.

b) Sollte der Käufer Kaufmann sein, ist für sämtliche, gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen Gerichtsstand nach unserer Wahl Rosenheim oder der Sitz des Käufers.

c) Der gleiche Gerichtsstand gilt gegenüber einem Kaufmann, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat.

d) Die Geschäftsbeziehung untersteht ausschließlich dem deutschen Recht und der deutschen Gerichtsbarkeit. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

11. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

Stand der Verkaufs- und Lieferbedingungen: 03/22


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